UG-Novelle: uniko begrüßt Änderungen im Studienrecht
Die Universitätenkonferenz (uniko) begrüßt, dass im Entwurf zur Änderung des Universitätsgesetzes (UG) 2002 eine Reihe von Gesichtspunkten aufgegriffen wird, die seitens der Universitäten schon seit mehreren Jahren in die Diskussion eingebracht wurden. "Dazu gehören vor allem Maßnahmen im Bereich des Studienrechts, die darauf abzielen, verbesserte Rahmenbedingungen für das Studium und gleichzeitig eine erhöhte Verbindlichkeit zu schaffen, mit der das Studium seitens der Studierenden betrieben wird, um auf diese Weise eine bessere Planbarkeit des Studiums und des Ressourceneinsatzes für beide Seiten zu erreichen." Diese grundsätzlichen Aspekte zur UG-Novelle sind der Stellungnahme vorangestellt, mit der sich das uniko-Präsidium gestern befasste und die heute, Mittwoch, ans Parlament weitergeleitet wird.
Darin wird auch hervorgehoben, dass die dargestellte Absicht des Gesetzgebers, "die studienrechtlichen Bestimmungen zu entflechten und die gesetzlichen Vorgaben auf das Notwendigste zu reduzieren" und "weiterführende Ausführungen im Bereich des Studienrechts in den jeweiligen Satzungen (zu) normieren", geteilt wird. Der vorliegende Gesetzesentwurf werde diesem Anspruch aber keinesfalls ausreichend gerecht: "Es finden sich im Studienrecht zu viele kleinteilige Regelungen, die dem Grundgedanken einer autonomen Universität widersprechen und zudem teilweise nur mit großem zusätzlichen Aufwand umsetzbar bzw. administrierbar sind", heißt es in der Stellungnahme der uniko (https://uniko.ac.at/positionen/stellungnahmen).
Die Einführung einer Mindeststudienleistung als Erhöhung der Verbindlichkeit vonseiten der Studierenden ist seit langem eine Forderung der uniko. Eine zehnjährige Sperre als Konsequenz bei Nichterbringung der vorgesehenen Mindeststudienleistung wird allerdings als zu lange und im Hinblick auf die Gestaltung der individuellen Bildungswege von Studierenden als zu einschränkend angesehen. Die Sperre bis zur neuerlichen Zulassung soll auf zwei Jahre heruntergesetzt werden.
Gut geheißen wird von der uniko die neugeschaffene Möglichkeit für Rektorate, Änderungen der Curricula zu initiieren. Allerdings wird festgehalten, dass zusätzliche Kompetenzen des Rektorats keinesfalls in den Dienst einer vom Ministerium ins Auge gefassten direkten Durchsetzung auf dem Wege der Leistungsvereinbarung gestellt werden dürfen.
Die Einschränkung der Rolle des Senats beim Verfahren der ersten Wiederbestellung der Rektorin / des Rektors wird abgelehnt: "Die Legitimation des Rektorats muss sowohl im Senat als auch im Universitätsrat auf denselben Mehrheitsverhältnissen begründet sein, um die ausgewogene Stellung beider Gremien in der Entscheidungsfindung zu garantieren."
Die uniko kritisiert auch die Bestimmung, wonach die Funktionsperiode von Rektorinnen und Rektoren künftig mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Die Einziehung einer Altersgrenze für universitäre Funktionen wird generell als nicht sinnvoll erachtet. Im Sinne einer längerfristigen strategischen Ausrichtung der Universität sollte die Funktionsperiode altersunabhängig sein. "Gerade an einer Universität sollte der inzwischen auch am gesamten wissensorientierten Arbeitsmarkt längst etablierte und anerkannte Gedanke Vorrang haben, dass nicht das persönliche Alter, sondern die Aktualität von Wissen und die Kompetenz auf wissenschaftlicher oder künstlerischer, organisatorischer und strategischer Ebene für die Beurteilung entscheidend sind."
Betreffend die organisationsrechtlichen und personalrechtlichen Neuregelungen der Novelle begrüßt die uniko insbesondere jene des § 109 UG (Kettenverträge). "Gerade bei diesem Punkt hat sich gezeigt, dass auch bei schwierigen Themen ein transparenter Vorbereitungsprozess unter Einbindung aller Beteiligten zu konstruktiven Lösungen führt", wird in der Stellungnahme betont.
Rückfragehinweis: Manfred Kadi Pressereferent Österreichische Universitätenkonferenz Floragasse 7/7, 1040 Wien Tel.: +43 (0)1 310 56 56 - 24 Fax: +43 (0)1 310 56 56 - 22 Email: manfred.kadi@uniko.ac.at Homepage: www.uniko.ac.at
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