Der Umgang mit den politischen Eliten des Nationalsozialismus nach 1945. Was Erinnerungskultur mit Nachkriegsjustiz zu tun hat.
Kaum etwas hat nach dem Zweiten Weltkrieg so starke Emotionen ausgelöst wie Kriegsverbrecherprozesse. Die Thematik von Nachkriegsjustiz und Erinnerungskultur ist dabei eng verflochten um die Frage von Schuld und Sühne, und wirkt bis heute in die Erinnerungskultur, beispielsweise über politische Rituale der Entschuldigung.
Vor Gericht trafen die Möglichkeiten der Strafverfolgung auf die Erwartungen der Opfer oder Hinterbliebenen nach „Gerechtigkeit“. Diese Forderung ist dabei gleichbedeutend mit der Forderung nach „Bestrafung“. Unter diesem Aspekt ist die Ahndung von nationalsozialistischen Kriegsverbrechen die Geschichte einer großen Enttäuschung. Nur wenige Täter wurden überhaupt vor Gericht gestellt, und die meisten kamen mit kurzen Haftstrafen davon oder wurden aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Im Schatten des Kalten Krieges wurden ab Mitte der 50er Jahre die meisten Verfahren aus politischen Gründen eingestellt, noch laufende Ermittlungen gestoppt und bereits Verurteilte amnestiert. Zwar lauteten alliierte Vorgaben ähnlich, dennoch unterscheidet sich Österreich in manchen Punkten signifikant von Deutschland, obwohl in den Rängen von Wehrmacht und SS damals Österreicher Seite an Seite mit Deutschen Dienst taten und dementsprechend auch in gleichem Maße Verbrechen begingen.
Der Zweite Weltkrieg endete mit der bedingungslosen Kapitulation des Deutschen Reiches. Doch was bedeutet dies für die Forderung nach einem Neuanfang? Die Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle im Krieg bzw. in der NS-Diktatur wurde im Verlauf von drei Generationen die Grundlage für die politische Neudefinition nationaler Identität in Deutschland wie Österreich. Sie waren jedoch kein „Generationenprojekt“, sondern wurden durch Impulse der Alliierten, also gleichsam von außen, determiniert, und entfalteten erst in den letzten Dekaden Breitenwirkung.
In einer Analyse der Konstruktion von Erinnerungsnarrativen nach 1945 kommt den alliierten Nachkriegsplanungen für Europa erhebliche Bedeutung für den späteren „Erfolg“ der Abrechnung zu. Dabei ist beispielsweise bedeutsam, dass die Alliierten Österreich bereits in der Moskauer Deklaration 1943 als „erstes Opfer Hitlers“ bezeichnet hatten, um die Abkehr von NS-Deutschland während des Krieges zu erleichtern. Mit dieser Steilvorlage wurde Strafverfolgung wie Entnazifizierung in Österreich nach 1945 weniger energisch durchgeführt, denn ganz offenbar lag der alliierte Fokus auf Westdeutschland als „Täterstaat“, in der DDR galten die sowjetischen Regeln – und in Österreich drückten die Alliierten ein Auge zu.
Der Übergang von einer Kriegs- in die Friedensgesellschaft wird als transition bezeichnet und ist ein Zusammenspiel aus strafrechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Maßnahmen. Konkret bestehen diese Maßnahmen aus den vier Säulen Friedenssicherung, Stabilisierung gesellschaftlicher Strukturen, Konsolidierung des neuen Regierungssystems und der Ermöglichung von Versöhnung. Besonders der Umgang mit den alten Eliten stellt eine Herausforderung für den Übergangsprozess dar. Alliierte Kriegsverbrecherpolitik und Gerichtsverfahren spielten bei der Ermöglichung von Elitenkontinuität eine große Rolle. Von Elitenkontinuität spricht man bei denjenigen Gruppen, die die Zeit ihres beruflichen Aufstiegs innerhalb eines Systems erfolgreich abschließen konnten, deren Karriere jedoch nicht mit dem politischen Umbruch beendet war. Viele Gruppen konnten nach 1945 in Österreich wie in Deutschland mit amtlichem Segen sogar an den beruflichen Erfolg anknüpfen oder erhielten im Alter hohe Ehrungen.
Betroffen von alliierten Säuberungen war die gesamte Funktionselite des NS-Staates, jedoch in deutlich unterschiedlichem Maße. Während Politiker, Bürgermeister und Behördenleiter zur Gruppe der Geächteten gehörten, denen ein Wiederanknüpfen an alte Macht verwehrt blieb, galt dies schon in viel geringerem Maße für untergeordneten Funktionseliten aus Verwaltung, Justiz, Gesundheitswesen und Bildung, und fast gar nicht für Wirtschaftsfachleute und Journalisten. Einen Sonderfall stellen darüber hinaus die militärischen Eliten dar, die zum einen durch die Kriegsgefangenschaft abwesend und daher weniger im Fokus waren, zum anderen sich nach dem verlorenen Krieg einem generellen Legitimationsproblem gegenübersahen.
Wie Norbert Frei festgestellt hat, bedeutete die Abrechnungspolitik eine „Demarkationslinie“, hinter der es kein Zurück mehr gab. Umgekehrt bedeutet das jedoch auch, dass ein ausbleibendes Signal zur Abrechnung von oben (sei es durch die Alliierten oder den Staat) wie etwa in Österreich bei den Eliten dazu führen konnte, dass sie sich nicht deutlich oder nur halbherzig vom nationalsozialistischen Regime distanzierten.
Die Bedeutung des Nürnberger Prozesses bestand in der erstmaligen Verfolgung von staatlich legitimierter Kriminalität, der sich die Funktionseliten durch keinen Verweis auf anderslautendes nationales Recht entziehen konnten. Durch die Fokussierung der amerikanischen Anklagebehörde auf die Ächtung des Angriffskrieges bleiben jedoch andere Bereiche, wie etwa die heute unter dem Begriff „Menschheitsverbrechen“ gefassten Straftatbestände („Crimes against humanity“) unschärfer. Es gab zwar einige Österreicher in Nürnberg vor Gericht (etwa SD-Chef Ernst Kaltenbrunner), dennoch erfuhr Nürnberg nicht annähernd so viel Aufmerksamkeit in Österreich wie in Deutschland.
In einem umfangreichen Prozessprogramm in allen vier Besatzungszonen versuchten vor allem die USA, etwa in den 12 Nachfolgeprozessen von Nürnberg, größere Gruppen zur Verantwortung zu ziehen und dadurch noch einmal den Aspekt der durchgängigen Akzeptanz des NS-Regimes in allen Berufen zu betonen. So gab es in Deutschland Prozesse gegen Ärzte, Wirtschaftsfachleute, Diplomaten und Beamte der NS-Ministerien. Auch hier standen viele Österreicher vor Gericht, zudem auch in den Dachau-Verfahren und im US-Prozess um das KZ Mauthausen. Durch Schwierigkeiten in der Umsetzung und eine nicht immer nachvollziehbare Auswahl der Angeklagten verlor die alliierte Abrechnung bald ihre moralische Wirkung und damit ihre Nachhaltigkeit. Die Aufklärung über das Ausmaß der Verbrechen wurde von automatischem Arrest für bestimmte Funktionseliten begleitet und der anschließenden Erfassung aller Erwachsenen durch eine Fragebogenaktion, mit dem Ziel ihrer „Entnazifizierung“.
Während die Bestrafung der NS-Führung in Nürnberg noch von großen Teilen der deutschen Bevölkerung begrüßt worden war, schlug dem Postulat einer gesellschaftlichen Säuberung vom Nationalsozialismus anhand formaler Kriterien (etwa in Spruchkammern) totale Ablehnung entgegen. Die Entnazifizierung wurde, auch in Österreich, von der Bevölkerung als ungerecht begriffen. Während „einfache“ Fälle, etwa ein Blockwart, relativ zügig abgearbeitet und bestraft wurden, blieben verdächtige „Ober-Nazis“ oft jahrelang in Internierungshaft, profitierten aber dann vom Wechsel der alliierten Politik ab 1948 und der Einstellung des alliierten Kriegsverbrecherprogramms. Dies brachte auch den Spruchkammerverfahren das Ende – und vielen Funktionären entweder die sofortige Freilassung oder die Einstufung als „Mitläufer“. Mit dem Wunsch, die für den Aufbauprozess der Wirtschaft, Bildung, des Gesundheitssystems und der Verwaltung des Landes nötigen Gruppen zu schützen, verlor die Ahndung überall ihre moralische Glaubwürdigkeit: die „Mitläuferfabrik“ (Lutz Niethammer) wurde dadurch zum Vehikel der Integration der alten Eliten zum Preis ihrer Straffreiheit. In Gefälligkeitserklärungen, sogenannten „Persilscheinen“, bewährte sich die Kriegsgemeinschaft ein letztes Mal gegen den ehemaligen Feind, den Urheber der Entnazifizierung, und bescheinigte sich gegenseitige Unkenntnis von Verbrechen oder „innere Abwehrhaltung“ – und begriff sich als Opfer.
Anders stellte sich die Abrechnung vor Gericht dar. Die strafrechtliche Abrechnung mit Nazi-Verbrechern durchlief seit 1945 in der Bundesrepublik wie in Österreich mehrere Phasen. Oft hört man, deutsche und österreichische Gerichte seien zu lange untätig geblieben. Dies ist unzutreffend, denn österreichische und deutsche Gerichte begannen schon 1945, Verfahren in bestimmten Tatkomplexen eigenverantwortlich durchzuführen. Es ging in diesen Verfahren um die Verbrechen während der sogenannten „Machtergreifung“ der Nationalsozialsten 1933 bzw. beim „Anschluss“ 1938, um die Zerstörung der Synagogen in der Pogromnacht von November 1938, Krankenmord und Euthanasie, Denunziation, sowie Verbrechen der Endphase. Bis 1949 ergingen in Westdeutschland 4.400 Verurteilungen, in der „Ostzone“ (der späteren DDR) ca. 11.000. In Österreich fällten die sogenannten Volksgerichte bis 1955 in knapp 24.000 Prozessen 13.600 Schuldsprüche.
Mit der wiedererlangten Souveränität Österreichs im Staatsvertrag von 1955, oder dem Deutschlandvertrag von 1952 und der Wiederbewaffnung 1956, war für die meisten nicht nur die Zeit der alliierten Besatzung zu Ende, sondern mit ihr auch die Zeit der Abrechnung. Zwar kam es in den 1960er Jahren im Gefolge des Jerusalemer Prozesses gegen den Architekten der „Endlösung“, Adolf Eichmann, nochmal zu neuen Prozessen, darunter die Frankfurter Auschwitzprozesse und die Majdanek Verfahren in Deutschland, aber auch das Verfahren gegen Klaus Barbie in Lyon. In Österreich gab es in diesen Jahren vor Geschworenengerichten wiederum spektakuläre Freisprüche, so im Verfahren gegen Franz Murer in Graz 1964, oder milde Haftstrafen wie in den beiden Auschwitzverfahren in Wien. 1975 wurden, nach massiver Kritik aus dem Ausland, die NS-Prozesse vor Österreichischen Gerichten eingestellt, man hätte das System sonst von Grund auf reformieren müssen.
Erst in den 1980er Jahren erreichte das Thema Nazi-Verbrechen eine gesellschaftliche Breitenwirkung, indem es von Filmemachern, Journalisten und Wissenschaftlern immer wieder thematisiert und durch Bürgerbewegungen und Stadtteil-Gedenkprojekte bis in die letzten Winkel der Republiken vordringen konnte. Mit der sogenannten „Wehrmachtausstellung“ über die Verbrechen der Soldaten des Deutschen Reiches an der Ostfront und auf dem Balkan begann 1995 in Wien wie Berlin eine Diskussion um die letzte erinnerungspolitische Bastion, die jahrzehntelange Nichtverfolgung der „Täter in Uniform“. Es kam zu „späten Prozessen“ oder „belated trials“ (Kerstin von Lingen), insbesondere wegen Kriegsverbrechen im Ausland, z. B. in Italien, oder KZ-Verbrechen. Zwar kam es nicht mehr zur Verhängung von Haftstrafen, aber das Urteil allein wurde im Ausland schon als Fanal für die gewandelte bundesdeutsche Haltung wahrgenommen: hier wurde klare Abgrenzung zum Vorgängerregime betrieben. Die neue Augenhöhe drückt sich beispielsweise dadurch aus, dass die deutsche Staatsführung zu den Gedenk-Feierlichkeiten in die Normandie als gleichberechtigter Partner eingeladen wird.
Nach Ende des Kalten Krieges ist in vielen Ländern Europas eine Tendenz zu „transnationaler Erinnerung“, die das Leid auf beiden Seiten in den Blick nimmt, erkennbar. Die Forderungen von Bürgergruppen und NGOs nach öffentlicher Entschuldigung oder finanzieller Wiedergutmachung lösten einen Prozess des Umdenkens aus, der durch Strafverfahren allein nicht erreicht werden konnte. Die Folge sind politische Entschuldigungsrituale, die sich längst nicht mehr nur auf Opfer des Holocaust beschränken, sondern inzwischen für jegliche Form historischen Unrechts, zum Beispiel auch für Verbrechen an Ureinwohnern oder für die Sklaverei, abgehalten werden. Erst durch die Anerkennung der Schuld in symbolischen Handlungen oder kompensatorischen Entschuldigungsritualen, Mahnmalen, Gedenkfeiern und persönlichen Begegnungen, kann eine stabile Versöhnung erreicht werden.
Kurzportrait
Prof. Dr. Kerstin von Lingen, M.A., ist Historikerin an der Universität Wien und dort seit 2019 Inhaberin der Professur für Zeitgeschichte (Vergleichende Diktatur-, Gewalt- und Genozidforschung). Zuvor war sie am Exzellenzcluster „Asia and Europe in a Global Context“ sowie am Historischen Seminar der Universität Heidelberg tätig. Sie ist Heisenberg Stipendiatin (2018) und Preisträgerin des Ernst-Otto Czempiel-Preises 2020. Am Exzellenzcluster leitete sie eine Nachwuchsgruppe zum Thema Kriegsverbrecherprozesse in Asien, aus der vier Dissertationen hervorgingen. Gastprofessuren führten Sie an die ULB Brüssel (2016) und nach Wien (2017), sowie im Rahmen eines fellowships ans Lauterpacht Centre for International Law, Cambridge (2018).
Ihre Forschungsschwerpunkte gelten der Genozid- und Gewaltgeschichte, insbesondere dem Holocaust, Dekolonisierungsprozessen (mit Schwerpunkt Asien), zeithistorischer Rechtsgeschichte, Studien zu Memory, Identity and Apology, sowie der globalen Migrations-und Zwangsarbeiterforschung.
Unter ihren Publikationen sind drei Monographien (darunter ihre Dissertation Kesselrings letzte Schlacht. Kriegsverbrecherpolitik, Vergangenheitspolitik, Wiederbewaffnung: der Fall Kesselring, Paderborn 2004, sowie ihre Habilitation zu „Crimes against Humanity“, Paderborn 2018), sowie die Tagungsbände Kriegserfahrung und nationale Identität in Europa, Paderborn 2009; (mit Klaus Gestwa), Zwangsarbeit als Kriegsressource in Europa und Asien, Paderborn 2014, und die Ergebnisse ihrer Asienforschung, die Bände War Crimes Trials in the Wake of Decolonization and Cold War in Asia, 1945-1956: Justice in Time of Turmoil (Basingstoke: Palgrave, 2016), Debating Collaboration and Complicity in War Crimes Trials in Asia, 1945-1956 (Basingstoke: Palgrave, 2017), sowie Transcultural Justice at the Tokyo Tribunal: the Allied Struggle for Justice 1946-1948 (Brill 2018).
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