Klima-Glossar: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Mögliche Folgen eines Vorhabens auf die Umwelt müssen in Österreich - meist ab einer bestimmten Projektgröße - vor dessen Umsetzung geprüft werden. Das wird im Zuge einer Umweltverträglichkeitsprüfung, kurz UVP, erledigt. Das Thema Klimawandel stand im Zentrum einer im März dieses Jahres in Kraft getretenen Novelle: Durch sie sollen Umweltverträglichkeitsprüfungen für Projekte der Energiewende - etwa Windparks - beschleunigt werden.
Hinter der UVP steckt die Idee, Umweltschäden von vornherein zu vermeiden, Umweltauswirkungen ganzheitlich zu betrachten und Umweltbelange mit dem gleichen Stellenwert wie andere Interessen in Abwägung und Entscheidung über die Durchführung eines Projektes einzubringen. Ermittelt wird, welche unmittelbaren Auswirkungen Vorhaben auf Menschen, die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft und Klima sowie auf Landschaft, Sach- und Kulturgüter haben. Zum Einsatz kommt die UVP bei jenen Projekten, deren Verwirklichung erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge haben kann - etwa bei Abfallbehandlungsanlagen, Freizeitparks, Straßen und Eisenbahntrassen oder Wasserkraftwerken und Windkraftanlagen. Für den Bau von Photovoltaikanlagen ist kein UVP-Verfahren notwendig.
UVP-Behörde ist die jeweilige Landesregierung, die ihre Zuständigkeit aber auch an die Bezirksverwaltungsbehörde weitergeben kann. In ein UVP-Verfahren sollen Betroffene, aber auch die Öffentlichkeit einbezogen werden. Parteistellung haben etwa Nachbarinnen und Nachbarn, die durch das Vorhaben gefährdet oder belästigt sind, aber auch Umweltanwältinnen und Umweltanwälte, Standortgemeinden und unmittelbar angrenzenden betroffene Gemeinden sowie Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen.
Eingeleitet wird die UVP durch einen Antrag des Projektwerbers auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens. In einer Umweltverträglichkeitserklärung muss sie u.a. das Vorhaben beschreiben sowie eine Prognose der Auswirkungen auf die Umwelt und Maßnahmen zur Vermeidung darlegen. Die Unterlagen liegen anschließend mindestens sechs Wochen in der Standortgemeinde und bei der UVP-Behörde öffentlich auf, jeder kann dann Stellung nehmen. Von Sachverständigen wird schließlich ein Umweltverträglichkeitsgutachten erstellt, dann folgt eine mündliche Verhandlung. Die UVP-Behörde entscheidet mittels Bescheid schließlich über die Zulässigkeit des Vorhabens. Dabei wird darauf geachtet, unter Berücksichtigung aller Umweltaspekte das beste Gesamtergebnis zu erreichen - so werden etwa Auflagen, Bedingungen oder Modifikationen des Projekts vorgeschrieben. Vor Inbetriebnahme des Projekts überprüft die Behörde nochmals, ob dieses der Genehmigung entspricht. Bei bestimmten Projekten werden vereinfachte Verfahren durchgeführt.
Durchschnittliche Dauer 7,2 Monate
Für das UVP-Verfahren ist eine Frist von neun Monaten vorgesehen. Wie aus dem 2022 veröffentlichten achten UVP-Bericht hervorgeht, dauerte ein UVP-Verfahren in Österreich ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen bis zur Entscheidung im Mittel 7,2 Monate. Feststellungsverfahren, in denen entschieden wird, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendig ist, dauerten 2,6 Monate. Wirtschaftskammer, Industriellenvereinigung und E-Wirtschaft drängten bereits damals auf eine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für die Projekte der Energie- und Mobilitätswende.
Auf eine effizientere Abwicklung zielte schließlich die UVP-Novelle ab, die im März dieses Jahres mit Stimmen von ÖVP, Grünen, SPÖ und NEOS im Nationalrat beschlossen wurde. Vorhaben der Energiewende wird damit ein hohes öffentliches Interesse zugesprochen. Doppelprüfungen sollen vermieden werden, etwa in Bezug auf eine mögliche Störung des Landschaftsbildes. Eine fehlende Energieraumplanung in einem Bundesland kann künftig die Errichtung von Windrädern nicht mehr blockieren. Mangels Energieraumplanung fehlen in manchen Bundesländern auch ausgewiesenen Flächen für Windräder sowie dementsprechende Widmungen. Die Eignung des Standortes wird laut Klimaschutzministerium sowieso im UVP-Verfahren geprüft, die Zustimmung der Gemeinde dabei eingeholt.
Projektwerber können künftig für Ausgleichsflächen auch einen finanziellen Ausgleich leisten, (Blanko-)Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung mehr. Mehr Bedeutung bekommt der Bodenschutz, entsprechende Konzepte müssen bei Einreichungen vorgelegt werden. Große Flächen für Chalet-Dörfer oder Parkplätze einfach zuzubetonieren, soll ohne Prüfung nicht mehr möglich sein, wenn möglich sollen zuerst bereits versiegelte Flächen genutzt werden.
IG-Windkraft-Rechtsexpertin Ursula Nährer bezeichnete die Novelle als "Meilenstein für die Windenergiebranche". Überlange Genehmigungsverfahren würden neben fehlenden Flächen und mangelnder öffentlicher Akzeptanz zu den großen Hürden bei der Umsetzung der Energiewende zählen, begrüßte auch Oesterreichs Energie, die Interessenvertretung von Österreichs E-Wirtschaft, die Neuerungen. Widerstand kam etwa vom Österreichischen Gemeindebund, der die Novelle als "Eingriff in die Gemeindeautonomie" ablehnte. Kritik schwappte vor allem daran hoch, dass auch ohne Flächenwidmung der Gemeinden Windräder genehmigt und erreichtet werden können.