Klima-Glossar: Einwegplastik-Richtlinie der EU
Die EU-Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, besser bekannt als Einwegplastik-Richtlinie, (Single-Use Plastics Directive, kurz SUPD) wurde am 5. Juni 2019 vom Europäischen Parlament beschlossen. Seit 2. Juli 2019 ist sie in Kraft. Hauptziel der Direktive ist es, die rasant ansteigende Menge von Plastikmüll in der Umwelt und insbesondere in den Ozeanen einzudämmen.
Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Richtlinie insgesamt 15 Einwegplastik-Produkte, für die den Mitgliedstaaten die Umsetzung politische Maßnahmen vorgeschrieben wird. Die umzusetzenden Maßnahmen werden in der Richtlinie nach Produkten differenziert. Sie sind nach einem Zeitplan bis 2030 stufenweise umzusetzen. Der Maßnahmenkatalog reicht von glatten Verboten über Kennzeichnungsvorschriften, Design- und Sammelbestimmungen, Kampagnen zur Bewusstseinsbildung, Konsumreduktion bis hin zur sogenannten erweiterten Produzentenverantwortung.
Erste Tranche gilt bereits seit Juli 2021
Die erste Tranche an Maßnahmen gilt bereits seit Juli 2021. Darin enthalten ist unter anderem das Verbot folgende Produkte aus Einwegplastik auf den Markt zu bringen: Wattestäbchen, Besteck, Rührstäbchen, Trinkhalme, Teller, Luftballon-Haltestäbe, weiters Becher und Behälter für Getränke und Speisen aus Styropor sowie jene schnell fragmentierenden Kunststoffe, die für das Entstehen von Mikroplastik hauptverantwortlich sind (sogenannte oxo-abbaubare Kunststoffe).
Ebenfalls seit Sommer 2021 besteht eine Kennzeichnungspflicht für Getränkebecher, Speisenbehälter, Tabakwaren, Feuchttücher sowie Damenhygieneprodukte. Darüber hinaus ist unter der Bevölkerung eine Bewusstseinsbildung für die Vermeidung bei einer Reihe weiterer Produkte vorgesehen.
Ab 2023 gilt eine erweiterte Produzentenverantwortung für Pakete und Verpackungsmaterial sowie Tabakwaren. Im Dezember wird die erweiterte Produzentenverantwortung auf weitere Produkte wie Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen ausgedehnt. Ab 2025 müssen PET-Flaschen bis drei Liter zu einem Viertel aus Recyclingmaterial bestehen; 77 Prozent aller Getränkeflaschen bis drei Liter müssen getrennt gesammelt werden.
Getränkeflaschen müssen ab 2029 getrennt gesammelt werden
Bis 2026 müssen die Mitgliedstaaten eine "messbare quantitative Verminderung des Verbrauchs" von bestimmten Einwegprodukte nachweisen können. Ab 2029 müssen 90 Prozent aller Getränkeflaschen (bis drei Liter) getrennt gesammelt werden. Ab 2030 müssen diese Getränkeflaschen zu 30 Prozent aus Recyclingmaterial bestehen.
Österreich hat auf die Einwegplastik-Richtlinie der EU mit der Novelle zum Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und mit der Novelle zur Verpackungsverordnung (VVO) reagiert. Beide Neufassungen traten im Dezember 2021 in Kraft. Im AWG ist nun unter anderem ab 2024 die stufenweise Einführung eines verpflichtenden Angebots von Mehrwegverpackungen im Lebensmitteleinzelhandel, sowie ab 2025 ein Pfandsystem für Einwegplastik-Flaschen und Dosen vorgesehen.
Die neue VVO enthält wiederum verschiedene Bestimmungen für das Inverkehrbringen und das Sammeln von Kunststoffen. Bis 2025 sollen demnach 50 Prozent der Verpackungen recycelt werden. Ab 2030 gilt ein generelles Verbot von Kunststoffverpackungen, die weder wiederverwendet werden können noch recyclingfähig sind.
Service: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/904/oj?locale=de