Klima-Glossar: Energiegemeinschaften
In einer Energiegemeinschaft schließen sich mehrere Akteure zusammen, um gemeinsam Energie zu produzieren und zu verwerten. So kann etwa ein Haushalt mit eigener Photovoltaik-Anlage am Dach überschüssigen Strom direkt an Nachbarn weiterverkaufen, statt ihn ins Netz einzuspeisen. Energiegemeinschaften sind dabei unabhängiger von großen Energieversorgern und meist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Teilnehmen dürfen unter anderem natürliche Personen, Unternehmen und Gemeinden.
Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) ist es seit 2021 möglich, eine Energiegemeinschaft zu gründen. Dabei finden sich unterschiedliche Akteure zusammen, um Energie gemeinsam zu erzeugen, zu verbrauchen, zu speichern oder zu verkaufen, beschreibt die Regulierungsbehörde E-Control auf ihrer Website. Ein intelligentes Messgerät, ein sogenannter Smart Meter, misst Erzeugung und Verbrauch genau und stellt so eine korrekte Abrechnung sicher. Energiegemeinschaften können die Versorgung aus dem öffentlichen Netz dabei allerdings nicht zur Gänze ersetzen, die teilnehmenden Akteure haben daher weiterhin einen Energieliefervertrag mit einem Versorgungsunternehmen und einen Netznutzungsvertrag mit einem Netzbetreiber.
Zwei Arten: Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften
Es gibt zwei Arten von Energiegemeinschaften: Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften, beide werden als Verein, Genossenschaft oder Ähnliches organisiert.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) legen den Fokus, wie der Name schon sagt, auf Strom und Wärme aus erneuerbaren Energieträgern. Sie sind lokal begrenzt, die teilnehmenden Akteure müssen sich im selben Netzgebiet befinden und einen Netzzugangsvertrag mit demselben Netzbetreiber haben. Aufgrund der räumlichen Nähe profitieren die Teilnehmenden für Energiebezüge innerhalb der Energiegemeinschaft von einem günstigeren Netztarif. Außerdem entfällt für die in der Energiegemeinschaft erzeugte und verbrauchte Energie der Erneuerbaren-Förderbeitrag. Der Beitritt zu einer Energiegemeinschaft zahlt sich daher meist finanziell aus. Teilnehmen dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden (etwa eine lokale Polizeidienststelle), sonstige juristischen Personen und kleine und mittlere Unternehmen.
Als Beispiel hierfür nennt die E-Control ein kleines Unternehmen, das überschüssigen Strom aus der hauseigenen PV-Anlage an Anrainer weitergibt. Ein weiteres Beispiel ist die Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft Vorderwald in Vorarlberg, in der sechs Kommunen gegenseitig überschüssigen Photovoltaik-Strom austauschen.
Bei BEGs entfällt die räumliche Nähe
Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) sind hingegen nicht auf die räumliche Nähe der teilnehmenden Akteure angewiesen. Der Fokus liegt hier auf Strom, der allerdings nicht ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen werden muss. Da die räumliche Nähe entfällt, bleiben die Netzgebühren gleich, auch der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist zu entrichten. Hier dürfen natürliche und juristische Personen und Gebietskörperschaften teilnehmen. Ein Beispiel hierfür wäre laut E-Control ein Zusammenschluss zweier Partnergemeinden, die gemeinsam Strom produzieren und verwerten.
Bereits seit 2017 ist es außerdem möglich, dass Personen, die einen gemeinsamen Netzanschluss nutzen, im Rahmen einer sogenannten gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage Strom produzieren und gemeinsam verwerten, schreibt die österreichischen Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften auf ihrer Website. So können Haushalte in einem Mehrparteienhaus etwa gemeinschaftlich in eine Photovoltaik-Anlage oder ein Kleinwasserkraftwerk investieren und den produzierten Strom gemeinsam verwerten.