Von Lehrerausbildung bis Privatunis : Die Pläne im Detail
Mit dem am Mittwoch in Begutachtung geschickten Hochschulrechtspaket plant Bildungsminister Martin Polaschek (ÖVP) größere Umstellungen bei der Lehrerausbildung. Nach Querelen rund um Rektorswahlen an den Unis und die Akkreditierung von Privatuni-Studiengängen gibt es dazu Nachschärfungen bzw. Klarstellungen. Die Regelungen für Plagiate wandern für alle Hochschultypen ins Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, heißt es in den der APA vorliegenden Begleitmaterialien zum Entwurf.
LEHRERAUSBILDUNG: Gut zehn Jahre nach Einführung der neuen Lehrerausbildung bereitet die Regierung die nächste Reform vor. Das Bachelorstudium wird den Plänen zufolge für alle angehenden Lehrer von vier auf drei Jahre verkürzt, der Master soll künftig einheitlich zwei Jahre dauern. Die Gesamtdauer bliebe damit für Volksschullehrer gleich, für Lehrer der Sekundarstufe (AHS, BMHS, Mittelschule) würde sie sich um ein Jahr verkürzen. Nachdem die meisten Junglehrer wegen des Personalmangels schon mit Bachelor in der Klasse stehen, soll als Sonderform ein "professionsbegleitendes" Studium vor allem für den Master eingeführt werden. Das Studium soll dadurch besser mit dem Unterrichten vereinbar werden. Geplant ist außerdem mehr Praxis im Studium und eine bessere Abstimmung der Studienpläne mit den Praxiserfahrungen der Studierenden. Der Quereinstieg soll in der Sekundarstufe künftig außerdem nicht mehr nur in allgemeinbildenden Fächern wie Mathematik oder Geschichte möglich sein, wenn man davor ein fachverwandtes Studium abgeschlossen hat. Auch in berufsbildenden Fächern sollen Personen mit "fachlich geeigneter langjähriger Berufserfahrung" die Möglichkeit bekommen, anstelle eines schlechter bezahlten Sondervertrags eine reguläre Anstellung als Lehrer zu erhalten. Parallel zum Berufseinstieg muss ein Quereinsteiger-Studium abgeschlossen werden.
LEHRANGEBOT: Künftig müssen alle Lehramtsstudierenden verpflichtend eine Basisausbildung in "Inklusiver Pädagogik" und "Deutsch als Zweitsprache" machen. Damit sollen sie besser auf den Umgang mit Schülern nicht-deutscher Umgangssprache und Kindern und Jugendlichen mit Behinderung vorbereitet werden. Außerdem soll für die Sekundarstufenlehrer nicht mehr nur ein Studium von Einzelfächern, sondern auch von "Fächerbündeln" wie MINT (Mathe, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) möglich sein, wenn die Unis bzw. Pädagogischen Hochschulen (PH) ein entsprechendes Angebot vorsehen. Gleichzeitig sollen auch zwei einander inhaltlich weitgehend ähnliche Unterrichtsgegenstände als ein Unterrichtsfach studierbar sein, etwa "Digitale Grundbildung" und "Informatik".
"SCHUTZFUNKTIONEN": Um ein Ausbrennen von Junglehrern zu verhindern, die bereits während des oder nach dem Bachelorabschluss in großem Umfang zum Unterrichten eingeteilt werden, sollen parallel zur Ausbildungsreform "Schutzfunktionen" geschaffen werden. So sollen Junglehrer bis zum Masterabschluss maximal mit einer halben Lehrverpflichtung eingesetzt und nicht als Klassenvorstand oder für fachfremden Unterricht vorgesehen werden. Geregelt wird das allerdings nicht im Rahmen des Hochschulrechtspakets, sondern in einer kommenden Novelle des Lehrerdienstrechts.
REKTORSWAHL: In der Vergangenheit gab es immer wieder Turbulenzen bei der Suche nach einer neuen Unispitze, zuletzt etwa an der Uni Salzburg. In der Novelle soll deshalb noch einmal klargestellt werden, dass der Unirat - quasi das Aufsichtsgremium - darauf bestehen kann, dass ihm der aus Uni-Personal und Studierendenvertretung bestehende Senat einen Dreiervorschlag für Rektor oder Rektorin vorlegt. Das ist eigentlich ohnehin schon Pflicht, außer weniger als drei Kandidaten erfüllen die Kriterien für den Posten. Alternativ zum Beharren auf dem Dreiervorschlag kann auch eine "alternative Lösung" - etwa durch Neuausschreibung - herbeigeführt werden.
WEITERBILDUNG: Um den Zugang zu außerordentlichen Bachelorstudien zu erleichtern, soll die allgemeine Universitätsreife (v.a. Matura oder Studienberechtigungsprüfung) nicht mehr Zugangsvoraussetzung sein. Die im betreffenden Studienplan definierten Voraussetzungen sollen reichen, eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung ist weiter notwendig. Außerdem soll es - im Sinne der Förderung von MINT im Hochschulbereich - künftig auch die akademischen Grade "Bachelor of Engineering (Continuing Education)" (BEng) und "Master of Engineering (Continuing Education)" (MEng) geben.
PRIVATUNIS: Nach den jüngsten Turbulenzen um den Medizin-Master an der Sigmund Freud Privatuni (SFU) und der Danube Private University Krems (DPU) werden die Regeln für die Privatunis nachgeschärft. Bei Studien, mit deren Abschluss man Zugang zu einem reglementierten Beruf (z.B. Arzt) bekommt, ist künftig eine zusätzliche Qualitätsprüfung vorgesehen. Außerdem wird eine "Bedarfs- und Akzeptanzerhebung" verlangt (z.B. in Bezug auf die Zahl der Studien- oder Praktikumsplätze oder Kooperationspartner). Sobald die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) einen Bescheid über Erlöschen oder Widerruf der Akkreditierung zustellt, darf die Uni außerdem in dem Studiengang keine neuen Studierenden mehr aufnehmen. Im Sinne von mehr Transparenz darf die AQ Austria künftig auch den Stand von Verfahren veröffentlichen, wenn gegen ihre Entscheidung ein Rechtsmittel erhoben wurde. Die österreichischen Partner ausländischer Bildungseinrichtungen sollen außerdem in ihrer Marktkommunikation verpflichtend darauf hinweisen müssen, dass eine Meldung der Studien nicht deren Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien bedeutet.
PLAGIATE: Die Regelungen zu Plagiaten, dem Vortäuschen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen oder guter wissenschaftlicher Praxis sollen künftig für alle Hochschultypen im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz gebündelt werden. Die Hochschulen müssen laut Entwurf künftig systematisch Instrumente zur Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis verankern. "Nähere Regelungen" zu Integrität in wissenschaftlichen Studien, Lehre und Forschung, guter wissenschaftlicher Praxis und wissenschaftlichem Fehlverhalten müssen obligatorisch in die Satzungen der einzelnen Hochschulen aufgenommen werden.
KOOPERATIONEN: Hochschulen können künftig über gemeinsame Organisationseinheiten institutionell zusammenarbeiten. Im Falle von Kooperationen mit Privatunis, die von Ländern finanziert werden, darf auch der Bund trotz des eigentlichen Finanzierungsverbots "geldwerte Leistungen" beisteuern.