Hochschulpaket - Uneinigkeit über Master-Beschränkungsmöglichkeit
Umstritten sind die im geplanten Hochschulpaket der Regierung vorgesehenen neuen Zugangsbeschränkungsmöglichkeiten. Künftig sollen nicht nur fremdsprachige Master- und Doktoratsstudien vom Rektorat beschränkt werden können, sondern auch deutschsprachige, wenn sie "vom Nachweis ausreichender Kenntnisse oder besonderer Befähigung" abhängen. Die Universitätenkonferenz (uniko) begrüßt die Regelung, die Studierendenvertreter üben Kritik und Juristen bemängeln die Formulierung.
Für diese Studien sollen die Rektorate künftig eine Platzanzahl für Studienanfänger festlegen dürfen. Ausgewählt würden die Studienwerber dann durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder aber durch ein solches erst nach der Zulassung. Für die uniko ist dies eine "geeignete und sachgerechte Maßnahme für eine Handhabung der starken Nachfrage bestimmter Studien", heißt es in der Begutachtungsstellungnahme zum Entwurf. Ganz anders die Österreichische HochschülerInnenschaft (ÖH): "Die Möglichkeit der Ausweitung von Zugangsbeschränkungen auf alle Master- und Doktoratsstudien wird insbesondere auch in Hinblick auf die Lehramtsstudien von Seiten der ÖH klar abgelehnt." So bestehe etwa für Lehrerinnen und Lehrer eine dienstrechtlich vorgesehene Pflicht zum Abschluss eines Masterstudiums innerhalb von acht Jahren.
Formulierungen zu allgemein gehalten
Als problematisch wird die geplante Regelung vom Senat der Uni Innsbruck bezeichnet: Die Formulierung "vom Nachweis ausreichender Kenntnisse oder besonderer Befähigung" sei nur "höchst allgemein". Damit könnten praktisch alle Master- und Doktoratsstudien beschränkt werden, da diese typischerweise auf niederrangigeren Abschlüssen wie dem Bachelor als Zugangsvoraussetzung aufbauen und man diese als "ausreichende Kenntnisse" oder "besonders Befähigung" verstehen könnte. In den Erläuterungen werde die Formulierung nicht konkretisiert, sondern lediglich wortident wiederholt. Auch die ÖH kritisiert den "massiven Interpretationsspielraum".
Wenig Freude hat man an den Unis über eine "Klarstellung" bezüglich der Rektorswahl. Aufgrund der kürzlichen Ereignisse an der Uni Salzburg - dort entspann sich ein Streit um die Nachfolge von Rektor Hendrik Lehnert, der in einem Zweiervorschlag des Senats ohne Lehnert samt Rechtsstreit bis zum Bundesverwaltungsgericht gipfelte - soll nun festgehalten werden, dass der Universitätsrat (dieser wählt aus dem Senatsvorschlag, Anm.) auf einem Dreiervorschlag bestehen kann. Sowohl Vertreter der Rektorate als auch der Senate und der Uniräte halten die "Klarstellung" zumindest in dieser Variante für sinnlos bzw. nicht sachgerecht.
Für die uniko bringt sie "keine Klarstellung oder strukturelle Verbesserung" und "scheint lediglich Ausfluss einer verfehlten Anlassgesetzgebung". Für den Senat der Uni Innsbruck ist diese Variante mehrfach verfassungswidrig - so bleibe etwa völlig unklar, was die Rechtsfolge eines "Bestehens" auf einem Dreiervorschlag sein soll. Die Konferenz der Senatsvorsitzenden ortet in dem Vorschlag eine implizite Verschiebung von Entscheidungskompetenzen der Senate in Richtung Uniräte sowie ebenfalls die Schaffung rechtlicher Unklarheiten. Der Unirat der Uni Wien wiederum regt eine Regelung an, wonach der Senat nur dann einen Dreiervorschlag zu erstatten hat, wenn zumindest drei geeignete Bewerber vorhanden sind. Sollte er "mit nachvollziehbarer Begründung" weniger Bewerber vorschlagen und der Universitätsrat dies "nach pflichtgemäßem Ermessen" akzeptieren, sollte auch aus diesem gewählt werden können. Ansonsten müsste neu ausgeschrieben werden.
Streit um Bezeichnung "Hochschulen für Angewandte Wissenschaften"
Uneinig sind sich Fachhochschulen (FH) und Unis über die neue Möglichkeit, dass sich FH auch "Hochschulen für Angewandte Wissenschaften" nennen dürfen. Die Fachhochschulkonferenz hält diese Neuerung für "längst überfällig", da sie entsprechende Änderungen im restlichen deutschsprachigen Raum nachvollziehe. Anders sehen das die Senatsvorsitzenden der Unis in einer gemeinsamen Stellungnahme:"Diese Bezeichnung entspricht nicht den Aufgaben, die den Fachhochschulen nach dem Fachhochschulgesetz übertragen sind." Verwechslungsgefahr ortet sogar der Senat der Donauuni Krems. "Es entsteht dadurch (....) der Eindruck, dass diese Hochschulen für Angewandte Wissenschaften ein Alleinstellungsmerkmal haben, obwohl an den Universitäten neben Grundlagenwissenschaften auch Angewandte Wissenschaften betrieben werden."